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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

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  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

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Bestandsleitung oder Erstanschluss?

„Wir wohnen in einem 130 Jahre alten Reihenmittelhaus. Bisher wurde durch eine ebenso alte private Tonleitung hinterm Haus entwässert. Für deren Erhalt erklärt sich die Stadt aber nicht zuständig.“ Mit diesen Worten wandte sich eine Bürgerin an den Bürgerbeauftragten. Denn jetzt sollte das Haus direkt an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden. Allerdings verlangte der Zweckverband dafür einen hohen Betrag von der Familie, weil es sich um einen „Zweitanschluss“ handele. Der Erstanschluss hingegen sei kostenfrei.

Die Bürgerin fragte deshalb zurecht: „Wie definiert sich eigentlich der Erstanschluss und Zweitanschluss für eine Entwässerung?“ Nach ihrer Meinung war nämlich die alte private Tonleitung hinter dem Haus gerade kein öffentlicher Hausanschluss. Schließlich hatte die Stadt nach eigenen Angaben den vorhandenen, vermeintlich „ersten Anschluss“ aus dem 19. Jahrhundert, welcher nun marode war, gar nicht errichtet.

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte konnte die Zweifel gut nachvollziehen und wandte sich in diesem Sinne zunächst an den Entwässerungsbetrieb. Der allerdings hielt an seiner Rechtsauffassung, dass es sich um einen kostenpflichtigen Zweitanschluss handele, fest.

In einem nächsten Schritt bezog der Bürgerbeauftragte die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ein. Hier wurden die Rechtsauffassung des Entwässerungsbetriebes und die Bedenken des Bürgerbeauftragten intensiv geprüft.

Im Ergebnis schloss sich die Kommunalaufsicht der Auslegung des Bürgerbeauftragten an, dass es sich bei der jetzt herzustellenden Kanalanschlussleitung um den – kostenfreien - Erstanschluss handeln dürfte. Die Kommunalaufsicht informierte in diesem Sinne den Entwässerungsbetrieb, der sich letztlich nach nochmaliger Prüfung auch dieser Rechtsauffassung anschloss. Im Ergebnis konnte das Haus der Familie somit ohne weitere Kosten an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir ggf. auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

 

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