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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Rückzahlung von Einlagen nach Auflösung einer Kleingartenanlage?

Eine thüringische Gemeinde kündigte für ein Infrastrukturprojekt die Pachtverträge einer Kleingartenanlage und löste in der Folge die Anlage auf. Eine Pächterin bemühte sich hiernach um die Rückzahlung ihrer zweckgebundenen Beitrages, den alle Pächter zur Errichtung eines neuen Wasserhäuschens eingezahlt hatten. Mit der Auflösung der Kleingartenanlage wurde aber die Erneuerung der Wasserversorgung überflüssig. Der Vereinsvorstand verweigerte jedoch die Rückzahlung mit dem Hinweis auf das Finanzamt und die Gemeinnützigkeit des Kleingartenvereins. Dies wollte die Bürgerin so nicht hinnehmen und erkundigte sich beim Bürgerbeauftragten, ob das Vorgehen hier rechtens sei.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte prüfte den Sachverhalt und erläuterte der Bürgerin die rechtliche Lage. 

Die betroffenen Kleingärtner hatten sich in ihrer Vereinssatzung auf die Gemeinnützigkeit des Vereins festgelegt. Voraussetzung für eine steuerrechtlich relevante Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist gemäß § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) die Eintragung im Vereinsregister, die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung und die Bestimmung in der Satzung, dass die  Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt. Des Weiteren müssen die erzielten Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt und bei der Auflösung der Organisation – dies war hier entscheidend - deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet werden.

Mit dieser satzungsrechtlichen Regelung profitierte der Kleingartenverein von einer Steuervergünstigung. Seine Einnahmen waren bis zu einer bestimmten Grenze nicht steuerpflichtig und er konnte Spendenbescheinigungen ausstellen. Im Gegenzug durfte das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke, konkret hier für kleingärtnerische Zwecke, verwendet werden. Die von den Mitgliedern geleistete Einlage war, unabhängig davon, dass sie zweckgerichtet geleistet wurde, Vermögen. Als solches durfte es bei der Auflösung des Vereins nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden, sondern nur kleingärtnerischen Zwecken zugutekommen. Eine Rückzahlung an die Bürgerin war somit ausgeschlossen.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2022

 

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