Erhebung von Kommunalabgaben – manchmal nicht leicht nachzuvollziehen
Ein Bürger, dem ein 5.500 qm großes Grundstück gehört, hatte vom zuständigen ➤ Abwasserzweckverband einen Beitragsbescheid über die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung erhalten. Mit dem Bescheid wurde ein Betrag von 26.400 Euro festgesetzt. Obwohl der Bescheid den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass die erfolgte Festsetzung noch keine Zahlungsverpflichtung begründe, war der Schreck beim Bürger verständlicherweise groß. Vollends kompliziert wurde es aber, da dem Bescheid ein ausführliches Erläuterungsblatt des Zweckverbandes beigefügt war. Dieses informierte die Bürger darüber, dass im Nachgang zu den Festsetzungsbescheiden weitere Bescheide folgen, mit denen ein Großteil der festgesetzten Beitragsschuld erlassen werde, so dass nur die verbleibende Differenz zu zahlen sei. Dies war zwar im Prinzip eine gute Nachricht, aber der Gesamtzusammenhang blieb schwer zu verstehen.
Deshalb suchte der Bürger Rat beim Bürgerbeauftragten. Er führte an, dass sich auf dem Grundstück ein ehemaliges Ferienlager befinde und es ziemlich groß, heute aber eben unbewohnt sei. Deshalb stelle sich die Frage, warum die Höhe der Abgabe an die Größe des Grundstückes gebunden sei und nicht an die Anzahl der Nutzer. Der Bürger erbat vom Bürgerbeauftragten daher Auskunft darüber, wie das alles zu verstehen und ob das alles richtig sei.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Nach Durchsicht der vom Bürger vorgelegten Unterlagen und Sichtung der maßgeblichen Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes konnte der Bürgerbeauftragte dem Bürger die Sorgen, insbesondere im Hinblick auf die hohe Beitragssumme, nehmen: Denn bei dem betroffenen Grundstück kam auf Grund von dessen (Über-)größe ein sogenannter Privilegierungstatbestand zur Anwendung. Dies mit der Folge, dass nur ein Bruchteil der Fläche in Ansatz gebracht wird. Auch beim Beitragssatz konnte wegen der im Vergleich dauerhaft nur geringfügigen Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung (nur Fäkalschlammentsorgung) ein niedriger Wert angesetzt werden, so dass sich der tatsächlich zu zahlende Betrag auf circa 200 Euro beschränken wird. Diese Erläuterungen nahm der Bürger sehr erfreut zur Kenntnis.
Der Fall macht deutlich, wie der Bürgerbeauftragte durch Sachverhaltsaufklärung, Erläuterung und Beratung Verwaltungsvorgänge aufklären und für den Bürger nachvollziehbar machen kann. Das vom Bürger ursprünglich anvisierte ➤ Widerspruchsverfahren wurde zum Vorteil für alle Beteiligten entbehrlich.
(Stand: März 2015)