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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Bestattung: Die teuren Folgen einer Beauftragung

Eine Bürgerin hatte von ihrer Gemeindeverwaltung eine Aufforderung zur Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren erhalten. Die Gemeinde sah die Bürgerin zur Zahlung verpflichtet, da diese namentlich in der Graburkunde einer Verstorbenen bezeichnet war und damit als Inhaberin dieser Urkunde Nutzungsberechtigte und –verpflichtete in Bezug auf diese Grabstätte sein sollte. Aus diesem Grund wurde sie nun auch für die - erst einige Jahre nach dem Tod der Verstorbenen neu eingeführten - Friedhofsunterhaltungsgebühren zur Zahlung herangezogen.

Die Bürgerin konnte diese Forderung nicht nachvollziehen. Da sie mit der Verstorbenen nicht verwandt und ihr von dieser auch kein Erbe hinterlassen worden war, sah sie sich auch nicht in der Pflicht, Jahre später noch für deren Grab Friedhofsunterhaltungsgebühren zu bezahlen.

Dass sie in der Graburkunde namentlich benannt wurde, hatte folgenden Hintergrund: Die Bürgerin hatte einige Monate vor dem Tod der Verstorbenen aus Gefälligkeit deren rechtliche Betreuung übernommen. Die Verstorbene, die keine Verwandten mehr besaß, hatte sie in dieser Zeit auch damit beauftragt, ihre spätere Bestattung entsprechend ihren Wünschen zu veranlassen. So wollte sie unbedingt in einem Erdgrab bestattet werden und hatte für dieses auch schon selbst eine Grabplatte ausgesucht. Nach dem Tod der Betreuten veranlasste die Bürgerin dann deren Bestattung, bezahlte alle angefallenen Kosten mit den ihr hierfür überlassenen Mitteln und sah damit die Angelegenheit als erledigt an. Dass sie im Zuge der Anmeldung der Bestattung aber von der Gemeinde in einer Graburkunde als Nutzungsberechtigte- und verpflichtete eingetragen wurde, war ihr nicht bewusst.

Auch weil die Bürgerin 14 Jahre nach der Bestattung über keine Unterlagen mehr verfügte, die das damalige Auftragsverhältnis und die Angaben der Bürgerin hätten bestätigen können, half die Gemeinde dem Widerspruch der Bürgerin gegen die Gebührenerhebung nicht ab. Die Bürgerin wandte sich daraufhin an den Bürgerbeauftragten und bat diesen um Unterstützung in dieser Angelegenheit.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Aufgrund der erfolgten Beauftragung durch die Verstorbene war die Bürgerin gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) tatsächlich bestattungspflichtig. Die Vergabe von Nutzungs- oder Beisetzungsrechten an Grabstätten erfolgt durch den Friedhofsträger in der Regel im Zusammenhang mit der Anmeldung der Bestattung. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bezahlung der Friedhofsgebühren für die Beerdigung und aller damit verbundenen Leistungen. Im Normalfall wird daher die Person Nutzungsberechtigte an der Grabstelle, die den Gebührenbescheid erhält und die Forderung begleicht. Durch die Beantragung der Bestattung bei der Gemeinde und Zahlung aller im Zusammenhang mit der Bestattung entstandenen Kosten erfolgte daher quasi automatisch die Eintragung der Bürgerin in die Grabnutzungsurkunde als Nutzungsinhaberin.

Da die Gebührenpflichtigkeit für die neu eingeführten Friedhofsunterhaltungsgebühren nach der örtlichen Friedhofssatzung an die Inhaberschaft des Nutzungsrechtes anknüpfte, war die Bürgerin tatsächlich verpflichtet, auch diese Gebühren zu tragen, und zwar bis zum Ablauf des Nutzungsrechts.

Der Bürgerbeauftragte, der zunächst die Angaben der Bürgerin überprüft und weitere Details der Übernahme der Betreuung sowie der Beauftragung der Bestattung ermittelt hatte, bat die Gemeinde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, nach dem die Übernahme weiterer Verpflichtungen über die Bestattung hinaus weder dem damaligen Willen der Verstorbenen noch dem der Bürgerin entsprach, um die Prüfung der Möglichkeit eines Erlasses der geforderten Gebühren.

Die Gemeinde kam schlussendlich zum Ergebnis, dass die rechtlichen Voraussetzungen eines Erlasses im Fall der Bürgerin gegeben waren und befreite sie von ihrer Zahlungspflicht.

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