Wenn sich sinnvolle Regelungen ins Gegenteil verkehren: angehende Altenpflegerin ohne gültigen Pass nicht zur Prüfung zugelassen!
Eine aus dem Kosovo stammende junge Frau mit serbischer Nationalität lebte seit 8 Jahren in Thüringen, hatte im Sommer 2019 ihren Hauptschulabschluss erworben und im Anschluss daran eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin begonnen. Diese Ausbildung hätte sie bereits im letzten Jahr mit einer Prüfung abschließen können. Allerdings sei sie, so beklagte sie gegenüber dem Bürgerbeauftragten, bisher nicht zur Prüfung zugelassen worden, da sie über keinen gültigen Pass verfüge. Ihr alter Pass sei abgelaufen und die Duldung, die ihr von der Ausländerbehörde ausgestellt worden sei, werde vom Prüfungsamt nicht anerkannt. Zwar habe sie sich bereits seit letztem Jahr um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemüht, jedoch bisher ohne Erfolg. Ein möglicher nächster Termin in der Botschaft sei ihr erst für 2022 in Aussicht gestellt worden.
Dies führe nun, so erläuterte die junge Frau dem Bürgerbeauftragten, zu einer für sie prekären Lage: Der Abschluss ihrer Ausbildung verzögere sich immer weiter, obwohl sie gleich im Anschluss an das Ausbildungsende die Ausbildung zur Altenpflege-Fachkraft habe beginnen wollen. Aber dies sei nun in weite Ferne gerückt. „Aber ohne Abschluss kann ich derzeit auch nicht als Altenpflegehelferin arbeiten. Und all das wirkt sich negativ auf meinen Aufenthaltsstatus aus, da ich nur eine befristete Ausbildungsduldung habe.“
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der deshalb von ihr um Hilfe gebetene Bürgerbeauftragte klärte zunächst die Sach- und Rechtslage: In der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege (ThürSOPflH) ist in § 8 geregelt, dass die Zulassung zur Prüfung erteilt wird, wenn der Personalausweis oder der Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift vorliegen. Insoweit berief sich das Thüringer Landesverwaltungsamt als für die Zulassung zur Prüfung zuständige Behörde mit Recht darauf, bezüglich des Erfordernisses der Vorlage dieser Dokumente keinen Ermessensspielraum zu haben. Und ein abgelaufener Reisepass erfüllt das Erfordernis nicht.
Doch der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass diese strikte Regelung ausländische Auszubildende ausgrenzt, die nicht über die erforderlichen Ausweispapiere verfügen und ggf. bei der Passbeschaffung besondere Schwierigkeiten haben. So erschien es auch im gegebenen Fall zu sein, denn kosovo-albanische Bürger haben wohl mindestens zurzeit Schwierigkeiten, serbische Ausweispapiere zu erlangen. Außerdem wird im Aufenthaltsrecht die Identität einer Person zwar regelmäßig mit einem gültigen Pass oder Passersatz oder einem sonstigen vom Herkunftsstaat ausgestellten Personalausweis nachgewiesen; hilfsweise kann dazu aber auch ein abgelaufenen Pass, Passersatz oder ein amtlicher Ausweis mit Lichtbild, jeweils im Original, dienen.
Insoweit stellte sich nach Auffassung des Bürgerbeauftragten im gegebenen Fall die Frage, ob nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 ThürSOPflH (= Identitätsnachweis) dieser Nachweis nicht auch mit Hilfe des abgelaufenen Reisepasses oder der Duldungsbescheinigung erbracht werden kann, wenn ansonsten keine Zweifel an der Identität der Person bestehen (was in den vergangenen 8 Jahren des Aufenthaltes der jungen Frau in Deutschland zu keinem Zeitpunkt der Fall war). Dies galt besonders deshalb, da der Identitätsnachweis nach den entsprechenden Prüfungsordnungen anderer Bundesländer dort auch mit anderen amtlichen Dokumenten geführt werden kann. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können sogar beim Fahrerlaubniserwerb ausnahmsweise auch Duldungen als Identitätsnachweis dienen, wenn besondere Umstände das berechtigte Interesse des Betroffenen am Fahrerlaubniserwerb als vorrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Missbrauchsbekämpfung bei Ausweisdokumenten erscheinen lassen.
In Anbetracht dessen, mit Blick auf den Fachkräftemangel in Thüringen im Pflegebereich und der neu geschaffenen Möglichkeit der Ausbildungsduldung nach § 60 c AufenthG wandte sich der Bürgerbeauftragte daher an das zuständige Ministerium und sensibilisierte dafür, dass der Ausschluss von Personen, die eine Ausbildung zwar absolvieren dürfen, dann aber mangels Vorlage von bestimmten Ausweispapieren nicht abschließen können, nicht sachgerecht erscheine. Deshalb bat er um Prüfung der Möglichkeit, der Auszubildenden den Zugang zur Prüfung auch ohne Vorlage eines gültigen Reisepasses zu ermöglichen.
Das Ministerium zeigte sich offen für die Argumentation des Bürgerbeauftragten und sagte eine Einzelfallprüfung zu. Gleichzeitig wies es aber auch darauf hin, dass die ausbildende Schule es wohl zu Ausbildungsbeginn versäumt habe, die junge Frau darauf hinzuweisen, dass zur Prüfungszulassung die Ausweisdokumente erforderlich sind.
Das Ergebnis der Einzelfallprüfung lag zum Zeitpunkt der Veröffenlichung dieses Fallbeispiels noch nicht vor.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2021