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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Bürgerbeauftragter erreichte die Übernahme von Schülerbeförderungskosten

Ist auch Ihr Kind auf Bus oder Bahn angewiesen, um zur Schule zu kommen? Gut, wenn die Kosten dafür der zuständige Schulträger übernimmt! Und umso schlechter, wenn dies nicht der Fall ist. Gleich doppelt traf dies jedoch eine alleinerziehende Mutter, der nach dem Umzug der Familie die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für ihre Zwillinge verwehrt wurde. Dies war eine enorme finanzielle Last und Einbuße für die Bürgerin, weswegen sie sich an den Bürgerbeauftragten wandte. 

Bis zum Herbst letzten Jahres wohnte die Familie in einem Vorort der Stadt. Die Zwillinge besuchten die ortsansässige Staatliche Regelschule und ihnen wurden vom Schulträger Schülermonatskarten zur Verfügung gestellt. Nach dem Umzug der Familie in das Stadtgebiet sollten die Kinder auch weiterhin die gewohnte Schule besuchen. Entsprechend stellte die Mutter Gastschulanträge, die vom zuständigen Staatlichen Schulamt auch jeweils per Bescheid bewilligt wurden. In den Bescheiden wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 Abs. 1 ThürSchulG grundsätzlich die Regelschule für die Schüler örtlich zuständig ist, in deren Schulbezirk der Wohnsitz der Familie liegt. Im konkreten Fall war das eine mehr als drei Kilometer von ihrer Wohnung entfernte Regelschule. Deswegen ging die Bürgerin davon aus, dass die Schülerbeförderungskosten für ihre Zwillinge auch weiterhin übernommen werden. Somit beantragte sie wiederum die Übernahme der Beförderungskosten. 

Zu ihrer Verwunderung lehnte der Schulträger (hier die Stadt) ihren Antrag jedoch ab. Begründung: Die nächstgelegene aufnahmefähige staatliche Schule sei die Staatliche Gemeinschaftsschule, die nur 1,4 Kilometer vom neuen Wohnsitz entfernt sei. Demnach werde der Schulträger die Beförderungskosten nicht übernehmen. Diese ablehnende Entscheidung des Schulträgers bestätigte die Widerspruchsbehörde (das Thüringer Landesverwaltungsamt) im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Auf den Einwand der Bürgerin, dass die vom Schulamt benannte Regelschule und eben nicht die Gemeinschaftsschule Bezugspunkt bei der Berechnung der Schulweglänge sein müsse, wurde dabei nicht eingegangen. 

Zwischenzeitlich hatte sich die Situation für die Bürgerin weiter verschärft: Da die Zwillinge bis zu dieser Ablehnung - in der Annahme einer Weiterbewilligung – die ihnen im Zusammenhang mit der bisherigen Bewilligung (alter Wohnort) zur Verfügung gestellten Fahrkarten weiter genutzt hatten, forderte der Schulträger nun sogar die Rückzahlung der bereits in Anspruch genommenen Beförderungskosten.

Aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Bürgerin war es ihr aber nicht möglich gewesen, die geforderte Rückzahlung zu leisten. In der Folge waren durch den Schulträger deshalb bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte nahm sich des Anliegens an und erwirkte in einem ersten Schritt, dass die Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage ausgesetzt wurden. Schließlich konnte der Bürgerbeauftragte nach einer sehr intensiven Prüfung dieses Anliegens sogar eine positive Wendung in dem Fall erreichen. Dies aus folgenden Gründen:

Der Schulträger hatte im Antragsverfahren eine falsche Rechtsgrundlage angewandt. Denn für die Regelschulen in der betreffenden Stadt sind Schulbezirke festgelegt. Demnach hätte der Schulträger § 4 Abs. 5 Satz 3 ThürSchFG anwenden müssen und nicht § 4 Abs. 5 Satz 1. Der Schulträger hätte bei der Entscheidung über den Antrag der Bürgerin also die nächstgelegene Regelschule und nicht die stattdessen berücksichtigte Gemeinschaftsschule als Bezugspunkt bei der Berechnung der Schulweglänge annehmen müssen. 

Das ergab sich schon daraus, dass hier ein Gastschulantrag notwendig war und dieser vom Staatlichen Schulamt auch antragsgemäß beschieden wurde. 

Der Bürgerbeauftragte begegnete der Verfahrensweise des Schulträgers deshalb mit erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn die betreffende Gemeinschaftsschule ist keinem Schulbezirk zugeordnet. Zum anderen greift in diesem Fall der § 4 Abs. 6 ThürSchFG, worin auf die nächstgelegene Regelschule verwiesen wird. Die Rechtsauffassung des Bürgerbeauftragten wurde vom zuständigen Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ausdrücklich geteilt.

Aus Sicht des Bürgerbeauftragten waren damit die Voraussetzungen für eine Rücknahme der ablehnenden Bescheide auf der Grundlage von § 48 ThürVwVfG gegeben. Hierauf wirkte der Bürgerbeauftragte dann gemeinsam mit der Widerspruchsbehörde mit allem Nachdruck hin. 

Der Schulträger hob die ablehnenden Bescheide (einschließlich der Rückforderungsbescheide) auf und erließ Bewilligungsbescheide des Inhalts, dass die in der Vergangenheit von der Mutter selbst getragenen Kosten erstattet und die zukünftigen Aufwendungen für den Transport zur Schule übernommen werden.

Dieser Fall nahm – nicht zuletzt aufgrund der konsequenten und zugleich sehr ausdauernden Beharrlichkeit des Bürgerbeauftragten – einen sehr erfreulichen Ausgang. Der Fall belegt aber gleichzeitig, dass ein formelles Beanstandungsrecht des Bürgerbeauftragten dazu beitragen könnte, derlei Fälle schneller zu klären, da Verwaltungen sensibler reagieren würden.

 

(Stand: Dezember 2016)

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