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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Thüringer Wassergesetz sieht Änderungen im Bereich der Abwasserentsorgung im ländlichen Raum vor

Am 10.05.2019 hat der Thüringer Landtag das „Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts“ verabschiedet.  Dieses sieht neben Änderungen beispielsweise zu Gewässerrandstreifen und zum Fracking (Verfahren zur Gewinnung von Erdgas) auch Änderungen im Bereich der Abwasserentsorgung im ländlichen Raum vor.

So regelt das Gesetz, dass Siedlungsgebiete (Ortschaften und Ortsteile) mit mehr als 200 Einwohnern zukünftig ausnahmslos an die öffentliche Abwasserentsorgung anzuschließen sind. Bisher gab es diese gesetzliche Verpflichtung nicht, so dass Zweckverbände im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) planen konnten, dass die Bewohner eines Ortes je eine eigene Kleinkläranlage errichten mussten, wenn ein zentraler Anschluss der Ortschaft unwirtschaftlich erschien. Über diese Praxis hatten sich in der Vergangenheit immer wieder betroffene Bürgerinnen und Bürger beklagt (vgl. auch Jahresbericht 2017 des Bürgerbeauftragten S. 100-102).

Das neue Wassergesetz sieht auch vor, dass auch Siedlungsgebiete mit weniger als 200 Einwohnern immer dann an die öffentliche Abwasserentsorgung anzuschießen sind, wenn dies aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Wasserwirtschaftliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Gewässergüte im Siedlungsgebiet nicht dem gesetzlich geforderten Zustand entspricht oder die Lage des Siedlungsgebietes in einem Einzugsgebiet eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes es erfordert.

Doch was bedeutet das konkret? Zunächst einmal sind die Aufgabenträger nun gehalten, ihre ABK innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes den o.g. Regelungen anzupassen. Wie die Umsetzung des Gesetzes konkret erfolgt und wie beispielsweise mit Fällen umgegangen wird, in denen bereits Sanierungsanordnungen für vorhandene Kleinkläranlagen erlassen (und ggf. schon umgesetzt) worden sind, bleibt abzuwarten und kann durch den Bürgerbeauftragten derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Der Bürgerbeauftragte, der über eine Vielzahl von Bürgeranliegen auf die Probleme bei der Abwasserentsorgung im ländlichen Raum aufmerksam geworden ist, begrüßt die Änderung des Wassergesetzes. Herzberg wörtlich: „Ich hätte mir eine noch konsequentere Umsetzung der öffentlichen Daseinsvorsorge vor allem im ländlichen Raum durch die Zweckverbände vorstellen können. Dennoch ist das, was beschlossen wurde, ein Schritt in die richtige Richtung. Nun wird es darauf ankommen, dass die angedachten Änderungen für jeden Einzelnen, der hiervon betroffen ist, tatsächlich erfahrbar ankommen. Als Bürgerbeauftragter werde ich die Umsetzung der Neuregelungen aufmerksam verfolgen und bei Bedarf auch weitergehenden Änderungs- bzw. Nachbesserungsbedarf gegenüber dem Landesgesetzgeber signalisieren.“

Sollten Betroffene Fragen zur Neuregelung haben, können sie den Bürgerbeauftragten gerne kontaktieren.

Foto: Dieter Schuetz/pixelio

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