Schülerbeförderungskosten – Ansprüche geltend machen - Der Thüringer Bürgerbeauftragte ermutigt Eltern zur Antragsstellung
Zu Beginn des neuen Schuljahres erinnert der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen daran, dass Eltern für die Kosten, die ihnen durch den Transport ihrer Kinder zur Schule entstehen, einen Erstattungsanspruch nach dem Thüringer Schulfinanzierungsgesetz haben können. Die Erstattungspflicht besteht für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht.
Herzberg wörtlich: „Wenn die Grundschule weiter als 2 km oder die weiterführende Schule weiter als 3 km von der Wohnung entfernt ist, besteht in der Regel ein Erstattungsanspruch. Vor dem Hintergrund so mancher Bürgeranliegen der vergangenen Zeit vermute ich, dass manche Eltern sich vielleicht nicht darüber im Klaren sind, dass sie möglicherweise einen Anspruch auf die Erstattung der Schülerbeförderungskosten haben. Gerade im ländlichen Raum tragen die Eltern die Kosten für die Beförderung ihrer Kinder wie selbstverständlich häufig selbst, obwohl sie möglicherweise Geld erstattet erhalten könnten. Deshalb ermutige ich Eltern, jetzt zum Schuljahresbeginn einen Antrag zu stellen, denn erst dann kann geprüft werden, ob im konkreten Fall ein Anspruch besteht. Der Antrag ist bei dem jeweiligen Schulträger zu stellen. Sollten Eltern hierzu Fragen haben oder Probleme eintreten, können sie sich auch an mich wenden.“