Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige – seit April 2023 in Thüringen auch für Nachbarschaftshilfe einsetzbar! Problem: fehlende Pflegekurse
Der Entlastungsbetrag, der seit dem 1.1.2017 Pflegebedürftigen aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, zusteht, beinhaltet Leistungen in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat (§ 45 b Sozialgesetzbuch 11. Buch, SGB XI) für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen der Pflege wie z.B. der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste oder Leistungen der nach Landesrecht angerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI entstehen.
Bei der Unterstützung im Alltag, wie z.B. Hilfe beim Einkaufen, Saubermachen etc., bestimmt der jeweilige Landesgesetzgeber, welche Art von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zugelassen werden und damit auch erstattungsfähig sind. Bislang war in Thüringen der Entlastungsbetrag allein auf Angebote von hierfür anerkannten Betreuungs- und Entlastungsdiensten begrenzt. Mit der Novellierung der Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO) kann der Entlastungsbetrag nun auch für Hilfen im Alltag durch z.B. Nachbarn eingesetzt werden. Nahe Angehörige bleiben jedoch hiervon ausgeschlossen. Die Verordnung ist am 01.04.2023 in Kraft getreten.
In § 8 der ThürAUPAVO sind die Voraussetzungen der Nachbarschaftshilfe geregelt. Danach müssen u. a. nachbarschaftshelfende Personen einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert haben. Hierzu erreichten den Bürgerbeauftragten in letzter Zeit mehrere Anfragen von Bürgern. So wurden u. a. Fragen nach entsprechenden Kursangeboten oder dem Umfang des Kurses genannt. Von den Pflegekassen hatten diese Bürger hier keine weiterführenden Auskünfte erhalten können.
Eine Recherche ergab, dass es seitens der Pflegekassen derzeit in Thüringen noch gar keine Kursangebote gibt, so dass Pflegebedürftige, die dieses Angebot nutzen wollen, dies gegenwärtig nur entsprechend der „alten“ Rechtslage tun können. Das bedeutet, sie können den Entlastungsbetrag leider wie bisher nur für die Dienste von hierzu anerkannten Betreuungs- und Entlastungsdiensten einsetzen. Bezüglich der nach der neuen Gesetzeslage von den Pflegekassen anzubietenden Kurse befinden sich die Kassen gegenwärtig noch in der Abstimmung der Antragsformulare sowie eines pflegekasseneinheitlichen Registrierungsverfahrens.
Der Bürgerbeauftragte ruft die Pflegekassen dazu auf, das Verfahren zu beschleunigen, damit die seit langem geforderte unbürokratische Nutzung der Entlastungspauschale nunmehr auch tatsächlich erfolgen kann.
Bei Fragen zum Thema können sich Bürgerinnen und Bürger gern an den Thüringer Bürgerbeauftragten wenden.