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  • Wäsche auf Wäscheständer

    Übergangsregelung zur Nachbarschaftshilfe gilt unbefristet fort!

    Foto: w.r.Wagner/pixelio.de
  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

    Wir sind gern für Sie da - das Team des Thüringer Bürgerbeauftragten

  • Mario Voigt überreicht Dr. Herzberg einen Blumenstrauß im Plenarsaal des Thüringer Landtags

    Verabschiedung von Dr. Kurt Herzberg aus dem Amt des Thüringer Bürgerbeauftragten

    Foto: Christian Fischer
  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • ältere Frau sitzt auf einer Bank mit dem Schriftzug Rentnerbank

    Erstattungsanspruch hemmt Auszahlung der Rente

    Foto: Barbara Eckholdt/pixelio.de
  • älterer Mann hält Kaffeetasse in der Hand

    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

    Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
  • Dokument mit einem Stift darauf

    Ihr Anliegen in guten Händen

    Sie können sich jederzeit schriftlich oder mündlich an uns wenden. Nutzen Sie auch unser Onlineformular auf dieser Webseite.

Der Bürgerbeauftragte informiert zu den Steuererklärungsfristen für das Jahr 2017 und zu den Neuerungen ab dem Besteuerungsjahr 2018

Gemäß § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitraum beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben, soweit die Steuergesetze nicht etwas anderes bestimmen. Die gesetzliche Frist zur Abgabe von Steuererklärungen kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Finanzamtes verlängert werden (§ 109 Abs. 1 Satz 1 AO). 

Dementsprechend ordnen die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 vom 02.01.2018 an, dass die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2017 bis zum 31.05.2018 bei den Finanzämtern abzugeben sind. Sofern die Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, gilt eine allgemeine Fristverlängerung für die Abgabe bis zum 31.12.2018. Auf Grund besonders begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02.2019 verlängert werden. Über folgenden Link erhalten Sie nähere Informationen zu den entsprechenden Erlassen: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2018-01-02-Steuererklaerungen-fuer-das-Kalenderjahr-2017.pdf;jsessionid=1F9D25B50EEC88875D3F36E887D387ED?__blob=publicationFile&v=4

Für das neue Steuerjahr 2018 greift das im Juli 2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“. Eine wichtige Neuerung durch dieses Gesetz sind die verlängerten Fristen für die Abgabe der Steuererklärung. Nach § 149 Abs. 2 AO in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung sind Steuererklärungen dann spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bei den Finanzämtern abzugeben. Für das Steuerjahr 2018 wären die Steuererklärungen dann bis zum 31. Juli 2019 einzureichen. Sofern die Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, gilt dann eine Fristverlängerung für die Abgabe bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Für das Steuerjahr 2018 wären diese Steuererklärungen dann bis zum 28. Februar 2020 einzureichen.

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