Der Bürgerbeauftragte informiert: Amtliche Änderung der Reihenfolge von Vornamen ist jetzt möglich
Zum 1.11.2018 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die es ermöglicht die bestehende Reihenfolge von Vornamen amtlich ändern zu lassen.
Ca. ein Drittel aller Eltern in Deutschland geben Ihren Kindern bei der Geburt mehr als einen Vornamen. Sei es aus Traditionsgründen, um die Namen von Vorfahren so weitergeben und erinnern zu können, oder um die Individualität des Kindes zu betonen. Vielleicht soll dem Kind auch so die Möglichkeit eröffnet werden, selbst einmal zu entscheiden, welchen Vornamen es denn tatsächlich als Rufnamen tragen will. Und so gebrauchen im Alltag viele Bürgerinnen und Bürger einen Vornamen, der nicht an erster Stelle in ihren amtlichen Dokumenten steht.
Probleme entstehen aber dann, wenn – insbesondere bei vielen bzw. langen Vornamen – die mögliche Buchstabenanzahl der amtlichen Dokumente nicht ausreicht, um den gebräuchlichen Rufnamen tatsächlich mit aufzunehmen. Zwar ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass alle Namensbestandteile komplett im Personalausweis oder Reisepass darzustellen sind. Allerdings gilt dies nur soweit technisch entsprechend umsetzbar. So werden i.d.R. nach maximal 80 Zeichen (vgl. Anlage 11 Passverordnung, PassV) alle weiteren Vornamen, die darüber hinausgehen, gekürzt bzw. glatt abgeschnitten und sind somit nicht sichtbar.
Wer damit ein Problem hatte, musste eine amtliche Änderung der Reihenfolge der Vornamen beantragen. Dies war aber nur unter Angabe eines „wichtigen Grund“ möglich. Der Nachweis des wichtigen Grundes gestaltete sich oft schwierig und die Verfahren führten oft nicht zur gewünschten Änderung.
Damit nun die Bürgerinnen und Bürger auch ihren im Alltag gebräuchlichen Vornamen leichter in Reisedokumente und andere behördliche Unterlagen übernehmen können, hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 45 a des Personenstandsgesetzes (PStG) eine Vereinfachung beschlossen: Dieser regelt Folgendes: „Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung)“. Hierzu bedarf es nur mehr einer Erklärung gegenüber dem Standesamt, bei welchem das Geburtenregister der betroffenen Person geführt wird. Die Angabe eines besonderen Grundes für diese Änderung ist nicht mehr erforderlich.
Vornamen, die mit einem Bindestrich verbunden sind, sind von der Neuregelung im Übrigen ausgeschlossen. Auch die Änderung der Schreibweise oder das Hinzufügen oder Weglassen eines Vornamens ist weiterhin nicht ohne wichtigen Grund möglich. Zu beachten bleibt, dass die Änderung der Reihenfolge der Vornamen auch eine notwendige Änderung von weiteren Urkunden, wie Geburts-und Heiratsurkunde, Personalausweis, Reisepass und Führerschein notwendig macht. An diese zusätzlichen Kosten sollte der Antragsteller denken.