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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Bürgerbeauftragter informiert über anrechenbare Zeiten für abschlagsfreien Renteneintritt

Mit Blick auf die Einführung der sog. abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren bat ein Bürger den Bürgerbeauftragten um eine Information zu folgender Frage: Wird die Zeit unmittelbar vor dem Erreichen des (früheren) Renteneintritts auf die 45 Arbeitsjahre (sog. Wartezeit) angerechnet, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit arbeitslos war und Arbeitslosengeld I bezogen wurde? 

Der Bürgerbeauftragte erläuterte dazu die Rechtslage folgendermaßen:

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Mai 2014 das Gesetz über Leistungsverbesserungen (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen und trat am 1. Juli 2014 in Kraft. Dieses Gesetz enthält vier Regelungskomplexe:

  • die Altersrente für besonders langjährige Versicherte (sog. abschlagsfreie Altersrente ab 63)
  • die erweiterte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder (sog. Mütterrente)
  • Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten und
  • die Einführung einer Demografiekomponente (zusätzlicher Faktor zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1) bei den Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz schafft mit § 236b SGB VI für Versicherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1953 bis zum 31.12.1963 geboren sind, wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Altersrente in 2 Monatsschritten auf das Alter 64 und 10 Monate angehoben. Die bisher schon nach § 38 SGB VI mögliche abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr schließt hieran an.
 

Die Neufassung des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI regelt die Berechnung der Rente mit 63 und erweitert den bisherigen Katalog der auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten. Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind zum einen alle bisher schon bei dieser Wartezeit berücksichtigungsfähigen Zeiten anrechenbar. Zum anderen können ab dem 01.07.2014 auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld I), Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld auf diese Wartezeit angerechnet werden. Dies gilt sowohl für rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten als auch rentenrechtliche Anrechnungszeiten. 

Zeiten von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung sind jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen. Um Härtefälle zu vermeiden, sind diese Zeiten vor Rentenbeginn dennoch zu berücksichtigen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind. (www.dejure.org/gesetze/SGB_VI/51.html). 

In der Gesetzbegründung heißt es dazu: „Die weitere Ergänzung in § 51 Absatz 3a Nummer 3 soll Fehlanreize vermeiden, die sich aus der Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergeben könnten. Durch die Regelung werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung dann nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen. Um Härtefälle zu vermeiden, werden diese Zeiten zwei Jahre vor Rentenbeginn berücksichtigt, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind.“

Nicht angerechnet werden auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (§ 244 Abs. 3 SGB VI). Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Dagegen sind Zeiten des Bezugs von Leistungen, die von einem Fürsorgecharakter geprägt sind und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, nicht anrechenbar. Denn sie beruhen nicht auf eigener Beitragsleistung und sind einkommens- beziehungsweise bedürftigkeitsabhängig. Zudem können sie - im Gegensatz zu Versicherungsleistungen - zeitlich unbegrenzt bezogen werden: Das Arbeitslosengeld ist eine kurzfristige Entgeltersatzleistung da es nur für eine begrenzte Anspruchsdauer gezahlt wird. Arbeitslosengeld II steht ohne zeitliche Begrenzung für die Dauer einer Hilfebedürftigkeit zu. Da es nicht Regelungsintention der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist, mit Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit einen abschlagsfreien Rentenanspruch vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu begründen, werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II für die Wartezeit nicht berücksichtigt.


Man kann also die Ausgangsfrage des Bürgers zusammenfassend beantworten:
 

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn liegen. Anders wird die Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Rente nur dann behandelt, wenn sie die Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Das bedeutet im Ergebnis aber auch, dass in allen anderen Fällen einer - vom Arbeitnehmer unverschuldeten - betriebsbedingten Kündigung ein im Anschluss daran in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bezogenes Arbeitslosengeld nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden kann.

(Stand August 2016)

Tafel "Rente"

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